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Bekanntmachung - Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (WZG§35Bek k.a.Abk.)

B. v. 12.03.1985 BGBl. I S. 573
Geltung ab 22.03.1985; FNA: 423-1-7-82 Warenzeichenrecht

Bekanntmachung



Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 der in Warenzeichengesetzes des Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung der kolumbianischen Aufsichtsbehörde für Industrie und Handel bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Republik Kolumbien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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