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Änderung Artikel 1 Beschäftigungschancengesetz vom 01.01.2011

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2329
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:

'Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag'.

b) In der Angabe zu § 345b werden die Wörter 'freiwilliger Weiterversicherung' durch die Wörter 'einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag' ersetzt.

c) In der Angabe zu § 349a werden die Wörter 'freiwilliger Weiterversicherung' durch die Wörter 'einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag' ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 421t wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit'.

e) Nach der Angabe § 434v wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 434w Beschäftigungschancengesetz'.

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'seine' durch das Wort 'ihre' ersetzt.

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:

'Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag'.

4. § 28a wird wie folgt gefasst:

'§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,

2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder

3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2) - in der jeweils geltenden Fassung - nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben.

Gelegentliche Abweichungen von der in den Nummern 1 bis 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Antragsteller

1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat,

2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat oder

3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat

und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 1 innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind; im Falle einer vorangegangenen Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes jedoch frühestens mit dem Ende dieser Pflegezeit.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1. wenn der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 116 Nummer 1 bis 3 bezieht,

2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,

3. wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,

4. in den Fällen des § 28,

5. durch Kündigung des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.'

5. In § 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort 'Arbeitslosigkeit' die Wörter 'oder Transferkurzarbeitergeld' eingefügt.

6. In § 43 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort 'es' durch das Wort 'sie' ersetzt.

7. In § 86 Absatz 3 werden die Wörter 'den Absätzen 1 bis 3' durch die Wörter 'den Absätzen 1 und 2' ersetzt.

8. In § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort 'arbeitssuchend' durch das Wort 'arbeitsuchend' ersetzt.

9. In § 189a Absatz 2 wird die Angabe '§ 32b Abs. 4' durch die Angabe '§ 32b Absatz 3' ersetzt.

10. § 216a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

'1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen,'.

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort 'aufzuwendenden' durch die Wörter 'erforderlichen und angemessenen' ersetzt.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

11. § 216b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

'4. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die Agentur für Arbeit beraten lassen und'.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort 'und' durch das Wort 'werden,' ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

'3. die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und

4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.'

c) Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

'4. sich vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.'

d) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

'(6) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere

1. Maßnahmen, bei denen für die Qualifizierungsmaßnahme und den Bildungsträger die erforderlichen Zulassungen nach den §§ 84 und 85 in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung durch eine fachkundige Stelle vorliegen, oder

2. eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.

Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 1 und 2 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.'

f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

'(9) Der Arbeitgeber übermittelt der Agentur für Arbeit monatlich mit dem Antrag auf Transferkurzarbeitergeld die Namen und die Sozialversicherungsnummern der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld, die bisherige Dauer des Transferkurzarbeitergeldbezugs, Daten über die Altersstruktur sowie die Abgänge in Erwerbstätigkeit. Mit der ersten Übermittlung sind zusätzlich Daten über die Struktur der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit sowie die Größe und die Betriebsnummer des personalabgebenden Betriebs mitzuteilen.'

12. In § 296 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort 'Arbeitssuchender' durch das Wort 'Arbeitsuchender' ersetzt.

13. In § 297 Nummer 1 wird das Wort 'Arbeitssuchender' durch das Wort 'Arbeitsuchender' ersetzt.

14. § 345b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'freiwilliger Weiterversicherung' durch die Wörter 'einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag' ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe '§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1' durch die Wörter '§ 28a Absatz 1 Nummer 1' ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter '§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3' durch die Wörter '§ 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3' ersetzt und die Wörter 'von 25 Prozent' gestrichen.

c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.'

15. § 349a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter 'freiwilliger Weiterversicherung' durch die Wörter 'einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag' ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'§ 24 des Vierten Buches findet keine Anwendung.'

16. In § 352a werden nach den Wörtern 'zum Antragsverfahren,' die Wörter 'zur Kündigung,' eingefügt und die Wörter 'freiwilliger Weiterversicherung' durch die Wörter 'einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a)' ersetzt.

16a. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort 'drei' durch das Wort 'fünf' ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften können die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag der Bundesregierung, und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die auf Vorschlag des Bundesrates in den Verwaltungsrat berufen worden sind, jeweils zwei und das Mitglied, das auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände in den Verwaltungsrat berufen worden ist, einen Stellvertreter benennen.'

17. In § 417 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe '2010' durch die Angabe '2011' ersetzt.

18. In § 421f Absatz 5 wird die Angabe '2010' durch die Angabe '2011' ersetzt.

18a. § 421g wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'zwei Monate' durch die Wörter 'sechs Wochen' ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe '2010' durch die Angabe '2011' ersetzt.

19. § 421j Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe '2011' durch die Angabe '2012' ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe '2012' durch die Angabe '2013' ersetzt.

20. In § 421q wird die Angabe '2010' durch die Angabe '2013' ersetzt.

21. Dem § 421r Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:

'Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 Ausbildungen förderungsfähig, die spätestens am 31. Dezember 2013 begonnen werden.'

22. § 421t wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe '31. Dezember 2010' wird durch die Angabe '31. März 2012' ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter 'in mindestens einem Betrieb des Arbeitgebers' und die Wörter 'in einem Betrieb auch für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers' gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '31. Dezember 2010' durch die Angabe '31. März 2012' ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '31. Dezember 2010' durch die Angabe '31. März 2012' ersetzt.

d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

(Text alte Fassung)

e) In Absatz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe '31. Dezember 2010' durch die Angabe '31. März 2012' ersetzt.

(Text neue Fassung)

e) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe '31. Dezember 2010' durch die Angabe '31. März 2012' ersetzt.

22a. Nach § 421t wird folgender § 421u eingefügt:

'§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit

Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts 'Bürgerarbeit' auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten 'Bürgerarbeit' vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft.'

22b. In § 434n Absatz 2 wird die Angabe '2010' durch die Angabe '2012' ersetzt.

23. Nach § 434v wird folgender § 434w eingefügt:

'§ 434w Beschäftigungschancengesetz

(1) Personen, die als Selbständige oder Auslandsbeschäftigte vor dem 1. Januar 2011 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung begründet haben, bleiben in dieser Tätigkeit oder Beschäftigung über den 31. Dezember 2010 versicherungspflichtig nach § 28a in der ab dem 1. Januar 2011 an geltenden Fassung. Sie können die Versicherungspflicht auf Antrag bis zum 31. März 2011 durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesagentur rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden.

(2) Abweichend von § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gilt als beitragspflichtige Einnahme für alle Selbständigen und Auslandsbeschäftigten, die in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag stehen, vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. § 345b Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 in der vom 1. Januar 2011 geltenden Fassung ist insoweit nicht anzuwenden.'