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Artikel 7 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zitierungen von Artikel 7 23. BAföGÄndG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 23. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
23. BAföGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197
Bekanntmachung BaföGNB (vom 28.10.2010)
... siehe Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) wird nachstehend der Wortlaut des ...
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