Personen, dieser Inkrafttreten vor die Verordnung in dem in §
1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach §
4 Absatz 4 des
Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.