§ 2 - Übergangszahlungsverordnung (ÜZV)

V. v. 23.07.1975 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2848
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 2032-1-14 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 2 Höhe der Übergangszahlung



(1) Die Übergangszahlung wird in Höhe des Dreizehnfachen des Unterschiedsbetrages gewährt, um den die monatlichen Nettobezüge im Beamtenverhältnis geringer sind als die monatlichen Nettobezüge im Arbeitnehmerverhältnis. Sie beträgt höchstens 1.533,88 Euro.

(2) Beträgt der Unterschiedsbetrag monatlich 5,11 Euro oder weniger, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt.



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