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Änderung § 36 PAuswV vom 01.04.2012
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§ 36 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 36 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten | |
(Text alte Fassung) (1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im elektronischen Bundesanzeiger. | (Text neue Fassung) (1) 1 Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 20a Absatz 1 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. 2 Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger. |
(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. (4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten. |
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