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Änderung § 23 PAuswV vom 07.10.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 23 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Voraussetzungen für die Nutzung bei dem Ausweisinhaber


(Text neue Fassung)

§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz


vorherige Änderung

(1) Vor erstmaliger Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises soll der Ausweisinhaber die Geheimnummer einmalig durch Eingabe der im Brief übersandten ursprünglichen Geheimnummer neu setzen.

(2) Der Ausweisinhaber soll sicherstellen,
dass insbesondere folgende Komponenten bei der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises eingesetzt werden:

1. informationstechnische Systeme mit geeigneten Abwehrmaßnahmen gegen Sicherheitslücken nach dem Stand der Technik;

2. Lesegeräte,
die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind;

3. Software zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist.




Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


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