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Änderung § 31 PAuswV vom 07.10.2017
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§ 31 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 31 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten | |
(Text alte Fassung) Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben. | (Text neue Fassung) Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 *) sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 13 V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/al0-64364.htm