Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 PAuswV vom 07.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 PAuswV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PAuswVÄndV am 7. Oktober 2017 und Änderungshistorie der PAuswV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 32 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate


(Text alte Fassung)

1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. 2 Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. 3 Die Richtlinien gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

(Text neue Fassung)

1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. 2 Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. 3 Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige