Änderung § 18a PAuswV vom 01.09.2021

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§ 18a PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 18a PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift


vorherige Änderung

 


Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht.




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