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Änderung § 23 PAuswV vom 01.09.2021
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§ 23 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 23 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
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(Text alte Fassung) § 23 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz |
Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden. |
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