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Änderung § 23b PAuswV vom 01.09.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23b PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 23b PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682

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§ 23b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23b Gültigkeitsdauer


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Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.