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Änderung § 25 PAuswV vom 01.09.2021
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§ 25 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 25 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
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(Text alte Fassung) § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises | (Text neue Fassung)§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Kommt ein Personalausweis abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf, der auch vom Ausland aus erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. 2 Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Satz 1 sperren lässt, hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren. 3 Die Sperrung kann unter Angabe des Sperrkennworts, des Familiennamens, der Vornamen und des Tages der Geburt gegenüber der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde auch ohne Angabe des Sperrkennworts geschehen. (2) 1 Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 sperren lässt, erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber. 2 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert diese die ausstellende Personalausweisbehörde über den Sperrantrag. 3 Die ausstellende Personalausweisbehörde dokumentiert die Tatsache der Sperrung im Personalausweisregister. | |
(3) 1 Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich zu bestätigen und an den Ausweisinhaber weiterzuleiten. 2 Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen. 3 Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen. | (3) 1 Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich zu bestätigen. 2 Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen. 3 Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen. |
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