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Änderung § 13 PAuswV vom 01.11.2023
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§ 13 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | § 13 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums | (Text neue Fassung)§ 13 Schnittstelle des Chips |
Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte. | Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte. |
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