Änderung § 5d PAuswV vom 01.05.2025

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§ 5d PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 5d PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5d Pflichten des Cloudanbieters


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1 Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Personalausweisbehörde vom Cloudanbieter verlangen, Auskunft darüber zu geben, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zuzuordnen ist. 2 Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.




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