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Änderung § 5e PAuswV vom 01.05.2025
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§ 5e PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 5e PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 5e (neu) | (Text neue Fassung)§ 5e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters |
(1) Bei einer Übermittlung nach § 5a Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Personalausweisbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist. (2) 1 Mit dem Lichtbild wird der Name des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts der Personalausweisbehörde übermittelt. 2 Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein. |
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