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Änderung § 7 PAuswV vom 01.05.2025

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§ 7 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 7 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke


(Text alte Fassung)

(1) 1 Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. 2 Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch

1. von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form
der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder

2. durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.

(2) 1 Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. 2 Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. 3 Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 des Personalausweisgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Personalausweis, der im Ausland bei der Personalausweisbehörde nach § 8 Absatz 2 Personalausweisgesetz beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung mittels Geräten der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist.

(3) 1 Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. 2 Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. 3 Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. 4 Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.



(heute geltende Fassung)