§ 36b PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 36b PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften des Kapitels 1 sowie der Kapitel 3 bis 10 entsprechend. |
(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister. |