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Änderung § 36 PAuswV vom 01.04.2012
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§ 36 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 36 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten | |
(1) Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im elektronischen Bundesanzeiger. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger. |
(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. (4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten. |
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