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Änderung § 12a PAuswV vom 09.07.2015

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§ 12a PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung
§ 12a PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101

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§ 12a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis


vorherige Änderung

 


Der Ersatz-Personalausweis ist nach dem in Anhang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.