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Änderung § 19 PAuswV vom 09.07.2015
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§ 19 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung | § 19 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Änderung der Anschrift | |
(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt. (2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift. (3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/al47771-0.htm