Änderung § 31 PAuswV vom 29.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 31 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Anzeige der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten


(Text neue Fassung)

§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten


vorherige Änderung

Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit

1.
der zuständigen Behörde nach § 3 des Signaturgesetzes die Aufnahme des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes nach § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes angezeigt haben oder nach § 15 des Signaturgesetzes akkreditiert worden sind,

2. der
Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die Anzeige nach Nummer 1 vorgelegt und ihr gegenüber die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.



Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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