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Änderung § 31 PAuswV vom 29.07.2017
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§ 31 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 31 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Text alte Fassung) § 31 Anzeige der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten | (Text neue Fassung)§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten |
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit 1. der zuständigen Behörde nach § 3 des Signaturgesetzes die Aufnahme des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes nach § 4 Absatz 3 des Signaturgesetzes angezeigt haben oder nach § 15 des Signaturgesetzes akkreditiert worden sind, 2. der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die Anzeige nach Nummer 1 vorgelegt und ihr gegenüber die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben. | Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben. |
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