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Änderung § 14 PAuswV vom 07.10.2017
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§ 14 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 14 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz | |
(1) 1 Alle im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. 2 Es ist insbesondere sicherzustellen, dass | |
(Text alte Fassung) 1. vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) eingegeben werden müssen, | (Text neue Fassung) 1. vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) an das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium übermittelt werden müssen, |
2. Zugriffsrechte über Berechtigungszertifikate nachgewiesen werden müssen und 3. alle personenbezogenen Daten zwischen dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden. (2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch | |
1. Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind und ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen, oder 2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber. | 1. Behörden, die ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen, 2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber, oder 3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung der Zugangsnummer an das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/al64356-0.htm