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Änderung § 21 PAuswV vom 07.10.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 21 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 21 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Mehrfache Fehleingabe der Geheimnummer


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wurde die Geheimnummer zwei Mal falsch eingegeben, kann durch vorherige Eingabe der Zugangsnummer ein dritter Eingabeversuch freigegeben werden.

(2) Wurde die Geheimnummer drei Mal falsch eingegeben, kann der elektronische Identitätsnachweis nur genutzt werden, wenn die Entsperrnummer eingegeben wird und diese nicht bereits zehn Mal benutzt wurde. Eine Verwendung der Entsperrnummer ist nach zehnmaliger Nutzung nicht mehr möglich. Sofern die Geheimnummer nach dreimaliger Falscheingabe gesperrt wurde, kann die Neusetzung der Geheimnummer ausschließlich in der Personalausweisbehörde erfolgen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)