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Änderung § 29a PAuswV vom 07.10.2017
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§ 29a PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 29a PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521 |
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(Text alte Fassung) § 29a (neu) | (Text neue Fassung)§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden |
1 Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben. 2 Vor Erteilung der Berechtigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten. |
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