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Änderung § 31 PAuswV vom 07.10.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 31 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten


(Text alte Fassung)

Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.

(Text neue Fassung)

Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 *) sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 13 V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)