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Änderung § 32 PAuswV vom 07.10.2017
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§ 32 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung | § 32 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. 2 Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. 3 Die Richtlinien gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist Inhaber der Wurzelzertifikate für Berechtigungszertifikate zum elektronischen Identitätsnachweis. 2 Die Zertifikatsrichtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Berechtigungszertifikaten sind vom Berechtigungszertifikateanbieter einzuhalten. 3 Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht. |
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