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Änderung § 9 PAuswV vom 27.06.2020
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§ 9 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 9 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 81 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Qualitätsstatistik | |
(1) Der Ausweishersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Personalausweisbehörde als auch beim Ausweishersteller ermittelt und vom Ausweishersteller in der Qualitätsstatistik ausgewertet und zusammengefasst werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung. | (Text neue Fassung) (2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung. |
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