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Änderung § 36 PAuswV vom 27.06.2020
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§ 36 PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 36 PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 81 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten | |
(1) 1 Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. 2 Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger. |
(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt. (4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9461/al98804-0.htm