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Synopse aller Änderungen der PAuswV am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 2 der 2. PassVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199 |
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Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV) | (Text neue Fassung) Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisverordnung - PAuswV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten § 4 Dokumentationspflichten § 5 Speicherung und Löschung Kapitel 2 Übermittlung der Ausweisantragsdaten § 6 Erfassung der Anschrift § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke § 8 Übermittlung § 9 Qualitätsstatistik Kapitel 3 Produktion § 10 Eingang der Antragsdaten § 11 Muster für den Personalausweis § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis § 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz § 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde § 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber § 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts Kapitel 4 Aushändigung § 18 Aushändigung des Personalausweises Kapitel 5 Änderung von Daten § 19 Änderung der Anschrift § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer § 21 (aufgehoben) Kapitel 6 Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises § 22 Nachträgliches Einschalten § 23 (aufgehoben) Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises § 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises § 27 Auskunft über Sperrung Kapitel 8 Beantragung von Berechtigungen § 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter § 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern § 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden § 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen Kapitel 9 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten § 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter § 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten § 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten | |
Kapitel 10 Schlussvorschriften | Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis § 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften § 36d Muster der eID-Karte Kapitel 11 Schlussvorschriften |
§ 37 Übergangsregelungen § 38 Inkrafttreten Schlussformel Anhang 1 Muster des Personalausweises Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes | |
Anhang 3a Muster der eID-Karte | |
Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten | |
§ 5 Speicherung und Löschung | |
(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend. (2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen. (3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen: | |
1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind zehn Jahre nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen. 2. 1 Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann. 2 Sie werden zehn Jahre nach ihrer Speicherung gelöscht. 3. Ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt zehn Jahre, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat. (4) 1 Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. 2 Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. 3 Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. 4 Die Sperrsummen in dieser Liste sind zehn Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen. 5 § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt. | 1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen; 2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Speicherung gelöscht; 3. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat. (4) 1 Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. 2 Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. 3 Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. 4 Die Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu löschen. 5 § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt. |
§ 6 Erfassung der Anschrift | |
1 Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. 2 Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. 3 Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst. | 1 Der Wohnort in der Anschrift nach § 5 Absatz 2 Nummer 9 Alternative 1 des Personalausweisgesetzes ist mit der amtlichen Bezeichnung und mit dem im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel zu erfassen. 2 Zusätze zum Namen des Wohnortes sind einheitlich aufzunehmen, wenn dies für die Eindeutigkeit des Wohnortes oder des Straßennamens erforderlich ist. 3 Darüber hinaus wird auch die Postleitzahl erfasst. 4 Wird als Wohnort eine ausländische Anschrift glaubhaft gemacht, wird diese aufgenommen. 5 Hierbei können die Besonderheiten der ausländischen Anschrift berücksichtigt werden, soweit diese technisch darstellbar sind und eine eindeutige Zuordnung der Anschrift ermöglichen. |
§ 36b (neu) | § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis |
(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend. (2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister. | |
§ 36c (neu) | § 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften |
Auf die eID-Karte finden keine Anwendung: 1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a, 2. § 4 Absatz 1 Nummer 4, 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5. § 9, 6. § 11, 7. § 12, 8. § 12a, 9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie 10. § 22. | |
§ 36d (neu) | § 36d Muster der eID-Karte |
1 Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend. | |
Anhang 3a (neu) | Anhang 3a Muster der eID-Karte |
Vorderseite Rückseite |
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