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Synopse aller Änderungen der PAuswV am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 1 der PAuswVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten § 4 Dokumentationspflichten § 5 Speicherung und Löschung Kapitel 2 Übermittlung der Ausweisantragsdaten § 6 Erfassung der Anschrift § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke § 8 Übermittlung § 9 Qualitätsstatistik Kapitel 3 Produktion des Personalausweises § 10 Eingang der Antragsdaten § 11 Muster für den Personalausweis § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis § 13 Schnittstelle des Chips § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz § 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde § 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber § 17 Erhalt der Geheimnummer und der Entsperrnummer | |
(Text alte Fassung) Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber § 18 Aushändigung des Personalausweises | (Text neue Fassung) Kapitel 4 Ausgabe und Versand des Personalausweises; Braille-Aufkleber § 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts |
§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift Kapitel 5 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten § 19 Änderung der Anschrift § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis § 21 Nachträgliches Einschalten Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät § 22 Einrichtung § 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz § 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät § 23b Gültigkeitsdauer Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises § 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis § 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis § 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät § 27 Auskunft über Sperrung Kapitel 8 Beantragung von Berechtigungen § 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter § 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern § 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden § 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen Kapitel 9 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten § 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter § 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten § 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis § 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften | |
§ 36d Muster der eID-Karte | § 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte § 36e Muster der eID-Karte |
Kapitel 11 Schlussvorschriften § 37 Übergangsregelungen § 38 Inkrafttreten Schlussformel Anhang 1 Muster des Personalausweises Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes Anhang 3a Muster der eID-Karte Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten | |
§ 18 Aushändigung des Personalausweises | § 18 Ausgabe und Versand des Personalausweises und des Sperrkennworts |
(1) (aufgehoben) (2) Bestätigt die antragstellende Person den Empfang des Briefes nach § 17 Absatz 7 nicht, darf die Personalausweisbehörde den ausgestellten Ausweis nur übergeben, wenn sie zuvor die Neusetzung der Geheimnummer nach § 20 Absatz 1 bewirkt hat. (3) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen. (4) Für das Lesen der Daten nach den Absätzen 1 und 3 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. (5) Die Personalausweisbehörde im Ausland darf Personalausweise im Ausland auf dem Postweg an die antragstellende Person versenden, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Zuständen möglich wäre. | (1) Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der Personalausweisbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben. (2) 1 Der Personalausweis wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort durch den Ausweishersteller an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Personalausweisbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. 2 Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. 3 Der bisherige Personalausweis ist bei der Beantragung zu entwerten. 4 Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. 5 Der Ausweishersteller informiert die Personalausweisbehörde über die erfolgte Übergabe des Personalausweises und des Sperrkennworts an die antragstellende Person. (3) 1 Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Personalausweisbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Personalausweisbehörde noch nicht vorliegt. 2 Die Personalausweisbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Ausweishersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. 3 Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. 4 Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Personalausweises, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. 5 Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Personalausweisbehörde, beim Ausweishersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. 6 Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausweishersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Personalausweises bei der zuständigen Personalausweisbehörde, die Personalausweisbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Personalausweises an die antragstellende Person zu löschen haben. (4) Der Ausweisinhaber kann sich die auslesbaren personenbezogenen Daten, die auf seinem Personalausweis gespeichert sind, jederzeit bei einer Personalausweisbehörde anzeigen lassen. (5) Für das Lesen der Daten nach Absatz 4 sind zertifizierte Lesegeräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. (6) 1 Abweichend von Absatz 2 darf die Personalausweisbehörde im Ausland Personalausweise gemeinsam mit dem Sperrkennwort auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Personalausweises für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. 2 Als unzustellbar zurückgesandte Personalausweise und Sperrkennwörter gibt die Personalausweisbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus. (7) 1 Wurde gegenüber der antragstellenden Person, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes getroffen, soll die Ausgabe des Personalausweises durch die Personalausweisbehörde in Deutschland erfolgen, in deren Bezirk die antragstellende Person für ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen für ihre Hauptwohnung, zuletzt meldepflichtig war. 2 War die antragstellende Person noch nie in der Bundesrepublik Deutschland meldepflichtig, soll die Ausgabe durch eine von der antragstellenden Person zu benennende Personalausweisbehörde in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. 3 Die Ausgabe des Personalausweises an eine andere nach § 9 Absatz 1 oder 2 des Personalausweisgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ist in diesen Fällen ausgeschlossen. |
§ 36d (neu) | § 36d Abweichende Regelung für die eID-Karte |
§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Zusteller bei der Übergabe des Briefes die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die antragstellende Person besitzt, zu überprüfen hat. | |
§ 36d Muster der eID-Karte | § 36e Muster der eID-Karte |
1 Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend. |
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