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Änderung § 4 VwDVG vom 29.12.2022
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§ 4 VwDVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung | § 4 VwDVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Rückfragen | |
(Text alte Fassung) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. 2 Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. 3 Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig. | (Text neue Fassung) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. 2 Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. 3 Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig. 4 Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen. |
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