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Änderung § 2 VwDVG vom 01.01.2024

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§ 2 VwDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 2 VwDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Daten der Finanzbehörden


1 Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind:

1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,

2. Rechtsform,

3. Wirtschaftszweig,

(Text alte Fassung)

4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,

(Text neue Fassung)

4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,

5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,

6. Besteuerungsform,

7. Dauerfristverlängerung,

8. Voranmeldungszeitraum,

9. Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben,

10. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,

11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung,

13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung,

14. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht.

2 Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden.