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Änderung § 3b VwDVG vom 01.07.2019

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§ 3b VwDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 3b VwDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3b Daten der Deutschen Bundesbank


vorherige Änderung

 


1 Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute und 64.92-Spezialkreditinstitute gehörenden Institute nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:

1. Name, Anschrift,

2. Rechtsform,

3. Wirtschaftszweig,

4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,

5. Legal Entity Identifier,

6. die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.

2 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. 3 Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. 4 Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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