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Änderung § 5 VwDVG vom 01.07.2019

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§ 5 VwDVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 5 VwDVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke geeignet und erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke geeignet und erforderlich sind. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 3a und 3b zu übermitteln sind, sofern dies für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist.