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Artikel 7 - Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon (VwDVGEGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 2.
- In § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 VwDVGEGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwDVGEGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 71 BRBG 2010 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, werden die ...
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