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Änderung § 6 EDL-G vom 22.04.2015
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§ 6 EDL-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 6 EDL-G n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Information der Marktteilnehmer | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte. (2) Zu Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, insbesondere zu Drittfinanzierungen durch Energiedienstleister, veröffentlicht die Bundesstelle für Energieeffizienz geeignete Musterverträge zur Information auf ihrer Internetseite. Die Bundesstelle für Energieeffizienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Musterverträge. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. 2 Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte. (2) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. 2 Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. 3 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet. |
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