Tools:
Update via:
Änderung § 8 EDL-G vom 22.04.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EDL-GÄndG am 22. April 2015 und Änderungshistorie des EDL-GHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 EDL-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 8 EDL-G n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Energieaudits | (Text neue Fassung)§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung |
Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt zur Unterstützung der Umsetzung der Sorgepflicht der Energieunternehmen nach § 5 Absatz 1 darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern. | (1) 1 Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. 2 Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. (2) 1 Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. 2 Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben. (3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 *) freigestellt, wenn sie zu dem nach den Absätzen 1 und 2 *) maßgeblichen Zeitpunkt entweder 1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder 2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) geändert worden ist, eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben. (4) 1 Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500.000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich. 2 Maßgeblich für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letzten vollständigen Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem ein Energieaudit durchgeführt werden müsste, vorausgeht. --- *) Anm. d. Red.: Trotz fehlendem 'jeweils' in Artikel 1 Nr. 4 b) aa) G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) wurden hier beide 'Absatz 1' ersetzt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9465/al0-47128.htm