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Änderung § 13 EDL-G vom 22.04.2015

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§ 13 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 13 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Zwischenüberprüfung


(Text neue Fassung)

§ 13 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012 unter Mitwirkung von Verbänden der

1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen,

2. Endkunden und

3. Energieunternehmen

eine Zwischenüberprüfung
über die Erreichung der Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2 Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden, schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bundesregierung geeignete Maßnahmen vor.



(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen.

(2) Für diejenigen Unternehmen,
die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen.