Tools:
Update via:
Änderung § 13 EDL-G vom 22.04.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EDL-GÄndG am 22. April 2015 und Änderungshistorie des EDL-GHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 EDL-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 13 EDL-G n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 13 Zwischenüberprüfung | (Text neue Fassung)§ 13 Übergangsvorschrift |
Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012 unter Mitwirkung von Verbänden der 1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, 2. Endkunden und 3. Energieunternehmen eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2 Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden, schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bundesregierung geeignete Maßnahmen vor. | (1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsichtigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum 26. November 2022 zu erbringen. (2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020 zu erfüllen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9465/al0-47137.htm