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Änderung § 11 EDL-G vom 22.04.2015

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§ 11 EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 11 EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Unternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden sowie über die Marktaktivitäten von Energieunternehmen mit Bezug zum Energiedienstleistungsmarkt in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. 2 Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Energieunternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere

a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,

b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und

2. die Verwendung der Daten.




 
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