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Änderung § 6 EDL-G vom 26.11.2019
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§ 6 EDL-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 6 EDL-G n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Information der Marktteilnehmer | |
(1) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. 2 Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen: 1. verständliche und leicht zugängliche Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge, 2. Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können. 2 Die Bundesstelle für Energieeffizienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Musterverträge. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt auf ihrer Internetseite Informationen über verfügbare Energiedienstleistungsverträge im Bereich Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die in solchen Verträgen verwendet werden können, zur Verfügung. 2 Die Informationen müssen verständlich und leicht zugänglich sein. 3 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht gehaftet. |
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