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Synopse aller Änderungen des EDL-G am 06.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 3 des TEHG-EURAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EDL-G.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EDL-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
EDL-G n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz findet Anwendung auf

1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieeffizienzmaßnahmen und Energieunternehmen,

(Text alte Fassung)

2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,

(Text neue Fassung)

2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbetreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz,

3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird,

4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.




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