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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin (SportFachwFortbV k.a.Abk.)
V. v. 02.11.2010 BGBl. I S. 1490 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 55 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 806-22-6-32 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2011; FNA: 806-22-6-32 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Im Handlungsbereich „Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Managementtechniken zur effektiven Prozesssteuerung im Geschäftsbetrieb einzusetzen. Strategien sollen entwickelt und deren Auswirkungen auf die Organisation aufgezeigt werden. Marktchancen sollen erkannt und eingeschätzt werden, um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten und zu treffen. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und analysiert werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Entwickeln und Umsetzen von Strategien,
- 2.
- Bewerten von Organisationsstrukturen,
- 3.
- Planen und Steuern von Geschäftsprozessen,
- 4.
- Erstellen des Finanzplans, Aufstellen des Haushaltsplans sowie Vorbereiten des Jahresabschlusses,
- 5.
- Ermitteln und Auswerten betriebsrelevanter Kennzahlen,
- 6.
- Beobachten und Analysieren bestehender und potenzieller Märkte und Zielgruppen.
(2) Im Handlungsbereich „Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten im Sport" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Angebote zu entwickeln. Angebote sollen geplant, umgesetzt und einem kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess unterzogen werden. Dabei sind die Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die sport- und bewegungsbezogenen Trends zu beachten. Projekte sollen geplant, durchgeführt und kontrolliert werden. Es sollen Förderprogramme genutzt und Kooperationen begründet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Bestimmen relevanter Zielgruppen,
- 2.
- Erkennen und Beurteilen von Trends und Innovationen,
- 3.
- Entwickeln, Kalkulieren und Realisieren allgemeiner und zielgruppenspezifischer Sportangebote und Projekte,
- 4.
- Planen und Einsetzen von Personal, Dienstleistern und Ressourcen,
- 5.
- Festlegen von Qualitätsstandards und Durchführen der Qualitätssicherung,
- 6.
- Nutzen von Fördermöglichkeiten und Kooperationen.
(3) Im Handlungsbereich „Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Veranstaltungen, unter Berücksichtigung der betrieblichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zu erstellen. Veranstaltungen sollen geplant, umgesetzt und hinsichtlich der Zielerreichung überprüft werden. Schlussfolgerungen und sich ergebende Maßnahmen sollen aus der Bewertung der Ergebnisse abgeleitet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen von Veranstaltungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensphilosophie,
- 2.
- Entwickeln und Umsetzen von Konzepten für unterschiedliche Arten von Veranstaltungen im Sport, unter Einbindung von Verbänden und Organisationen,
- 3.
- Erarbeiten von Finanzierungs- und Organisationsplänen sowie Konzepten für die Vermarktung,
- 4.
- Überprüfen der veranstaltungsspezifischen Zielsetzungen, Dokumentieren der Ergebnisse und Ableiten von Schlussfolgerungen.
(4) Im Handlungsbereich „Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der Unternehmensphilosophie strategische und operative Ziele festzulegen. Aus diesen sollen Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden. Des Weiteren soll der Erfolg der Maßnahmen überprüft und bewertet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erarbeiten und Definieren strategischer und operativer Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingziele sowie zielführender Maßnahmen,
- 2.
- Umsetzen von Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingmaßnahmen,
- 3.
- Nachbereiten der Maßnahmen und Bewerten des Erfolgs,
- 4.
- Nutzen relevanter Instrumente der Marktforschung.
(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erläutern der Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation,
- 2.
- Durchführen von Mitarbeitergesprächen,
- 3.
- Anwenden des Konfliktmanagements,
- 4.
- Umsetzen der Mitarbeiterförderung,
- 5.
- Planen und Durchführen der Ausbildung,
- 6.
- Vorbereiten und Durchführen der Moderation von Projektgruppen,
- 7.
- Einsetzen von Präsentationstechniken.
(6) Die schriftliche Prüfung der in den Absätzen 1 bis 5 beschriebenen Handlungsbereiche wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teilergebnissen gleichgewichtig zu bilden.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SportFachwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SportFachwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SportFachwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Sportfachwirt" und zur „Geprüften Sportfachwirtin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 3 SportFachwFortbV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... Handlungsbereiche: 1. Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagen nach § 5 Absatz 1 , 2. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten ... und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten im Sport nach § 5 Absatz 2 , 3. Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen ... und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport nach § 5 Absatz 3 , 4. Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und ... Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung nach § 5 Absatz 4 , 5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5. (4) In den ... der Mittelbeschaffung nach § 5 Absatz 4, 5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5 . (4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von ... nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich zu prüfen. Die Teilprüfung „Handlungsspezifische ...
§ 7 SportFachwFortbV Bewertung der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1 , 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene ...
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