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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin (SportFachwFortbV k.a.Abk.)

V. v. 02.11.2010 BGBl. I S. 1490 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 55 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 806-22-6-32 Berufliche Bildung
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§ 11 Ausbildereignung



(1) 1Die zu prüfende Person kann nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen" beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten. 3Die zu prüfende Person wählt hierfür eine berufstypische Ausbildungssituation aus. 4Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. 5Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind in dem Fachgespräch zu erläutern. 6Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. 7Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.



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Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 55 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SportFachwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportFachwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SportFachwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Sportfachwirt" und zur „Geprüften Sportfachwirtin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Anlage 2 SportFachwFortbV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ...