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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 17.12.2019
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 55 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 3) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt/Geprüfte Sportfachwirtin | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 1496) a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 1490)' die Wörter ', die durch Artikel 14 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Punkten und Note sowie b) Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche mit Punkten, 2. zum Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' a) Benennung des Prüfungsteils, b) Benennung der schriftlichen Situationsaufgabe mit Punkten und Note sowie c) Benennung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation mit Punkten und Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 4. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 5. die Gesamtnote in Worten, 6. Befreiungen nach § 6, 7. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1. |
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