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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 55 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Der Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1,

2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2,

3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,

4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4.

(3) Der Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportanlagen nach § 5 Absatz 1,

2. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten im Sport nach § 5 Absatz 2,

3. Konzeption und Organisation von regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen im Sport nach § 5 Absatz 3,

4. Planung, Konzeption und Durchführung von Maßnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung nach § 5 Absatz 4,

5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.

(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich zu prüfen. Die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' durchzuführen.

(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.

(6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

(Text alte Fassung)

(7) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungsteilnehmer selbst formuliert und zusammen mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' eingereicht.

(Text neue Fassung)

(7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und zusammen mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der 'Handlungsspezifischen Qualifikationen' eingereicht.

(8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der verschiedenen Bereiche der Sportwirtschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sportunternehmen, Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.