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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 55 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen sowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 5 und 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations-
und Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert zu bewerten.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis
nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Im Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche Situationsaufgabe
nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2. nach Maßgabe der Sätze 2
und 3

a) das situationsbezogene Fachgespräch
nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und

b) die Präsentation
nach § 3 Absatz 5 Satz 1.

2 Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs
und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung
des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.