Tools:
Update via:
Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 55 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der SportFachwFortbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 55 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen sowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 5 und 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert zu bewerten. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1, 2. nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 a) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und b) die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1. 2 Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und 2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9468/al82434-0.htm