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Artikel 10 - Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (DL-RLUmwUV k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:„(1) Prüfstelle ist
- 1.
- jede Sachverständigenorganisation,
- 2.
- jede nach anderen Rechtsvorschriften zugelassene Überwachungsstelle,
(2) Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderungen erfüllt werden:- 1.
- Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung abhängig sind;
- 2.
- Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
- 3.
- Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
- 4.
- Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die regelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
- 5.
- Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung.
(3) Über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden." - b)
- In Absatz 6 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2010" durch die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012" ersetzt.
- 2.
- In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einen mit behördlichem Einvernehmen bestimmten Sachverständigen" durch die Wörter „eine Prüfstelle nach § 6" ersetzt.
- 3.
- In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nach § 31a Absatz 1" durch die Wörter „der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 10 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 DL-RLUmwUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DL-RLUmwUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV)
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
§ 1 GasHDrLtgV Geltungsbereich
... vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 14 ProdSNG Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird ...
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