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Artikel 11 - Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (DL-RLUmwUV k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. November 2010 4. BImSchV Anhang

Nummer 5.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 Spalte 1 Spalte 2
„5.1Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von
Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-
schließlich der dazugehörigen Trocknungsan-
lagen unter Verwendung von organischen Lö-
sungsmitteln, insbesondere zum Appretieren,
Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnie-
ren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen
oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-
schen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder
mehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr
je Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Far-
ben oder Lacke ausschließlich hochsiedende
Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als
0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K)
als organische Lösemittel enthalten und die
Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungs-
bedingungen keine höhere Flüchtigkeit auf-
weisen.
a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stof-
fen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließ-
lich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Ver-
wendung von organischen Lösungsmitteln, insbe-
sondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten,
Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Rei-
nigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-
schen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weni-
ger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen
bis weniger als 200 Tonnen je Jahr,
b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelför-
migen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,
soweit die Farben oder Lacke
- organische Lösungsmittel mit einem Anteil von
mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und
in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis we-
niger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Ton-
nen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an orga-
nischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder
- sonstige organische Lösungsmittel enthalten
und in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm
bis weniger als 150 Kilogramm organische
Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis we-
niger als 200 Tonnen je Jahr an organischen
Lösungsmitteln verbraucht werden,
c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-
dung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken
mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-
teln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder
von weniger als 200 Tonnen je Jahr,
ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke
ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-
druck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Tem-
peratur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmit-
tel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen
Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit
aufweisen."




 

Zitierungen von Artikel 11 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 DL-RLUmwUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DL-RLUmwUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643
Artikel 5 GefStoffVuaÄndV Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt ...