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Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (StRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 33b Absatz 7, des § 34c Absatz 7 Nummer 1, des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), des § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) sowie des § 158 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 56 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) neu gefasst worden ist,

-
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des § 87a Absatz 6 Satz 1 sowie des § 150 Absatz 6 Satz 1 und 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 der Abgabenordnung, von denen § 87a Absatz 6 durch Artikel 10 Nummer 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) neu gefasst worden ist, des § 45d Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in Verbindung mit § 150 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 der Abgabenordnung und des § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 9 Absatz 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) angefügt worden ist,

-
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 5b Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), in Verbindung mit § 150 Absatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) angefügt worden ist, sowie im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 150 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 7 der Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) angefügt worden ist:


Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 EStDV 2000 § 8c, § 11d, § 50, § 55, § 56, § 65, § 68a, § 82f, § 51, § 81, § 82a, § 82g, § 82i

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8c Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 2" ersetzt.

2.
In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.

3.
In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

4.
In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem Text über der Spalte 2 die Angabe „v. H." durch die Angabe „Prozent" ersetzt.

5.
§ 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und wird Buchstabe c aufgehoben.

b)
Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird Buchstabe c aufgehoben.

6.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,".

bb)
Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
durch eine Bescheinigung der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheids nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht, oder,".

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die gesundheitlichen Merkmale „blind" und „hilflos" hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der mit den Merkzeichen „BI" oder „H" gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachzuweisen."

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist der behinderte Mensch verstorben und kann sein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum Nachweis eine gutachtliche Stellungnahme der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde."

7.
§ 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt."

8.
In § 82f Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3" ersetzt.

9.
In § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 1 und 2, § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5, § 82a Absatz 1 Satz 1, § 82f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 82g Satz 1 und § 82i Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 LStDV 1990 § 4

§ 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Einleitungssatz vor Nummer 1 wird das Wort „folgendes" durch das Wort „Folgendes" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „und in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes den Großbuchstaben B" gestrichen.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

b)
In Nummer 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

3.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter „Das Betriebsstättenfinanzamt" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 KStDV § 5, Anlage

§ 5 sowie die Anlage zu § 5 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 GewStDV § 19, § 36

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2 und 3" durch die Wörter „Absätze 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter „§ 25 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 17" durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17" und die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2.
§ 36 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 1 und 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden."


Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 ErbStDV § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 10, § 12, Muster 1, Muster 2, Muster 5, Muster 6

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „2.500 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 Euro nicht übersteigt."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert der Versicherung sowie der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1.200 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 3 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro vorhanden ist,".

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro ist."

6.
In § 10 Satz 4 Nummer 6 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Anwendung der Verordnung

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht."

8.
Das Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Tabelle zu Nummer 2 und vor Nummer 3 werden folgende Wörter eingefügt:

„Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland:

Konto-Nr.:".

b)
Nach der Tabelle zu Nummer 3 und vor Nummer 4 werden folgende Wörter eingefügt:

„Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland:

Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapierkenn-Nr.:".

9.
Das Muster 2 (§ 3 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Übersicht zu Nummer 1 und vor Nummer 2 werden folgende Wörter eingefügt:

„Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist:".

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „eingezahlte Prämien/Kapitalbeiträge ... EUR" gestrichen.

c)
In dem Klammerzusatz zu Nummer 7 wird das Wort „Verwandtschaftsverhältnis" durch die Wörter „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt.

10.
In dem Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird bei den Gründen der Übersendung der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

11.
In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis" durch den Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt sowie in dem Klammerzusatz „(z. B. Ehegatte, Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)" das Wort „Ehegatte," gestrichen.


Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 DVStB § 32

§ 32 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 32 Aufbewahrungsfristen

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des § 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.

(2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die Befreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.

(4) Unterlagen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden."


Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 UStDV § 59

§ 59 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat; maßgebend hierfür ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."


Artikel 8 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung


Artikel 8 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 StDÜV § 1, § 6

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, durch Datenfernübertragung (elektronische Übermittlung) an die Finanzverwaltung."

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei der elektronischen Übermittlung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Verfahren eingesetzt werden, welche den Datenübermittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen. Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei

1.
Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes,

2.
Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes,

3.
Anträgen auf Dauerfristverlängerung,

4.
Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie

5.
Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes."


Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 DVLStHV § 9, § 10, § 11 (neu), § 12 (neu), § 13 (neu), § 14 (neu)

Der Vierte Teil der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Vierter Teil Haftpflichtversicherung

§ 9 Versicherungspflicht

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

§ 10 Mindestversicherungssumme

(1) Die Mindestversicherungssumme muss für den einzelnen Versicherungsfall 50.000 Euro betragen.

(2) Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen ist.

(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss sie mindestens 200.000 Euro betragen.

§ 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags

(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass Versicherungsschutz für jede einzelne, während der Geltung des Versicherungsvertrags begangene Pflichtverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.

(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfevereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der Lohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage kommt

1.
gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt,

2.
bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens,

3.
bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

§ 12 Ausschlüsse

Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für

1.
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und

2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.

§ 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung

Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.

§ 14 Anzeige von Veränderungen

(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1 aufgeführten Veränderungen des Versicherungsvertrags beim Versicherer einzuholen."


Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble